Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Faßbender GmbH gegenüber Unternehmern
-1- Stand Juli 2014
I. Anwendungshinweis:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Faßbender GmbH (im folgenden "FARO" genannt) sind
ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt. Auf die
Lieferungen und Leistungen von FARO ist deutsches Kaufvertrags- und Handelsrecht anwendbar.
II. Allgemeines:
1. Unseren Lieferung und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche
Vereinbarungen zugrunde. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als FARO ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat. Sie werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Stillschweigen
gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Zustimmung.
Insbesondere stellt das Erbringen der Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie
für nachträgliche Vertragsänderungen. Anzeigen und Erklärungen gegenüber FARO bedürfen
ebenfalls der Schriftform.
4. Soweit im Folgenden von Kunden gesprochen wird, sind darunter im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu verstehen:
a) Unternehmer im Sinne des § 14 BGB;
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
5. FARO behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen körperlicher
und unkörperlicher Art -auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Aufmaß und Montagebedingungen:
1. Die Maße werden vom Kunden verbindlich angegeben. Sollten ausnahmsweise Maße von FARO
ermittelt werden, sind diese vom Kunden bei Zugang der Auftragsbestätigung auf Richtigkeit zu
überprüfen. Die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Maße werden Vertragsgegenstand, wenn sie
nicht spätestens 2 Tage nach Zugang der Auftragsbestätigung vom Kunden schriftlich gegenüber FARO
gerügt werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Maße falsch ermittelt oder übertragen
wurden.
2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen
für eine einwandfreie und reibungslose Anlieferung bzw. Montage gegeben sind. Kann bei
Eintreffen der Ware oder eines Montagetrupps durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, die
Anlieferung oder Montage nicht vorgenommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, die FARO entstandenen
und entstehenden Kosten zu übernehmen.
IV. Angebote und Bestellungen:
1. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung durch FARO zustande.
2. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn die Lieferung durch FARO erfolgt oder die Bestellung
von FARO bestätigt wird.
3. Technische Änderungen sowie unwesentliche Änderungen in Form, Farbe und/oder Ausstattung bleiben
im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Abweichungen von dem in den Angeboten oder Anlagen zu den Angeboten (Abbildungen, Skizzen, Plänen
u. ä.) enthaltenden Gewichts-, Maß- und Leistungs- oder sonstigen Angaben, welche sich im Rahmen
der DIN-Vorschriften oder handelsüblichen Toleranzen bewegen, sowie handelsübliche Farb- und
sonstige Oberflächenabweichungen bleiben vorbehalten und berechtigten den Kunden nicht zu Beanstandungen.
Sie stellen keine Mängel dar.
5. Aufträge und Bestellungen des Kunden werden durch schriftliche Auftragsbestätigung von FARO angenommen.
Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Verträge sind nur binnen zwei Tagen nach Erhalt
der Auftragsbestätigung möglich und können nur gegenüber der Geschäftsführung von FARO erfolgen.
Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen als der Geschäftsleitung des
Kunden sind nur wirksam, wenn sie schriftliche von der Geschäftsleitung des Kunden bestätigt werden.
Eventuell getroffene mündliche Nebenabreden sind unzulässig.
V. Leistungsbeschreibung:
Die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der
Liefergegenstände umfassend und abschließend fest.
VI. Beschaffenheitsrisiko, Selbstlieferungsvorbehalt:
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. FARO wird den Kunden unverzüglich
über die Nichtverfügbarkeit des Leistungsgegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts eine
erhaltene Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Es gelten die vereinbarten Preise. Die vereinbarten Einzelpreise gelten für eine Dauer von drei Monaten,
darüberhinausgehende Lieferungen berechtigen zur Anrechnung von Lohn- und Preissteigerungen.
Ist eine ausdrückliche Preisvereinbarung nicht getroffen worden, so gelten die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
gültigen Listenpreise bzw. Material- und Lohnkosten.
2. Zu den Preisen kommt die gültige Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3. Die Preise schließen Verpackungs- und Lagemittel, Fracht, Entlade- und sonstige Nebenkosten nicht
ein. Wird in Sonderfällen frachtfreie Lieferung vereinbart, so kann bei Selbstabholung ab Lager keine
Frachtvergütung gewährt werden.
4. Die Vertragspreise sind in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme bzw. nach Ablauf der mit dem
Auftraggeber vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
5. Skontoabzüge sind schriftlich zu vereinbaren. Die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf
ebenfalls der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Voraussetzung für die Skontogewährung
ist, dass vom Kunden sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen ausgeglichen sind und alle
Zahlungsfristen eingehalten werden.
6. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur
erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen. Diskont-, Wechselspesen und -kosten trägt der
Kunde. Gutschriften für Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit der Wertstellung
des Tages, an dem FARO über den Betrag verfügen kann. Für die Einhaltung bestimmter Fristen oder
Formen bei der Verwaltung von Schecks und Wechseln, insbesondere deren Vorlegung und Protest,
haftet FARO nicht.
7. Der Kunde kommt ohne Mahnung von FARO vierzehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, wenn er
nicht bezahlt hat.
8. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahnkosten, Verzugszinsen, sonstige Schadensersatzansprüche
und dann auf die Rechnungsforderungen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zunächst auf
die jeweils älteste Verbindlichkeit.
9. Sämtliche offenstehenden Forderungen werden spätestens fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen
einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
10. Beim Verzug des Kunden ist FARO berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
abhängig zu machen.
11. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft und kann besonders abgerechnet werden. Die Abrechnung
ist in Lieferung und Einbau unabhängig von den anderen im Auftrag vorgesehenen Teillieferungen.
Zahlung kann mit Lieferung verlangt werden.
12. Unsere Vertreter und Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Demgemäß befreien Zahlungen
an die Vorgenannten nicht von der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
13. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten und mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige
Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in
einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der -mit Mängeln behafteten- Lieferung bzw. Arbeiten
steht.
15. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei
denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung
berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und
den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
VIII. Versand und Lieferung:
1. Bei Selbstabholung hat der Kunde zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwandfrei verladen,
vollständig und mangelfrei sind.
2. Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Kunden.
3. Ist Lieferung frei Anlieferungsort mit LKW-Kran vereinbart, so behält sich FARO das Recht auf Berechnung
einer angemessenen Hubgebühr vor. Diese wird bei Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung
schriftlich fixiert.
4. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für PKW, Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare
Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwege entstehende Schäden oder
Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des
Kunden den befahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Kunde für die hierdurch auftretenden Schäden. Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu geschehen. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren.
Wartezeiten und Neuanfahrten werden berechnet.
5. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die von FARO nicht zu vertreten sind,
nicht möglich, so hat der Kunde unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.
6. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt FARO die Art der Versendung.
7. Wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde bei Nachbestellungen die Kosten für Versand und
Lieferung, auch wenn bei vorhergehenden Lieferungen fracht- und kostenfreie Anlieferung vereinbart
waren. Kosten für die Nachlieferung von Fehlmengen trägt der Kunde.
8. Transportschäden sind vom Kunden der FARO unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Auf Verlangen
von FARO hat der Kunde die beschädigte Ware an diese herauszugeben.
IX. Liefertermine, Fristen und Abnahme:
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Einhaltung der Liefertermine und
Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie die Erfüllung aller dem Abnehmer
obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen
oder die Leistung einer Anzahlung usw., voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit FARO die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn im Betrieb von FARO oder einem für FARO arbeitenden Betrieb
durch höhere Gewalt oder andere für FARO außergewöhnliche, unabwendbare oder unverschuldete
Umstände oder durch Streik oder Aussperrung eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird.
FARO hat den Kunden vom Vorliegen der vorgenannten Verursachungsfälle unverzüglich zu informieren.
Der Eintritt vorstehender Ereignisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten.
Wird eine Verlängerung für den Kunden unzumutbar und sind Teillieferungen für ihn ohne Interesse, so
steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die
in Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so kann FARO vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch
nicht erfüllt ist. Der Rücktritt ist in jedem Falle schriftlich zu erklären.
3. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde FARO eine schriftliche angemessene Nachfrist setzen, mit
dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
Ein Verzugsschaden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Eine Schadensersatzhaftung
ist einerseits auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung
auf 0,5 % und insgesamt auf maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil)Lieferung beschränkt.
4. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf den
Betrieb von FARO verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
5. Werden der Versand bzw. die Abnahme oder Abholung des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert,
die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbzw.
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
X. Gefahrtragung:
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand den Betrieb von FARO verlassen hat
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder FARO noch andere Leistungen übernommen
hat. Bei Lieferung frei Anlieferungsort trägt FARO die Gefahr bis dorthin.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die FARO
nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
auf den Kunden über.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
XI. Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt:
1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben solange Eigentum von FARO , bis der Kunde alle zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.
2. Der Kunde hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren und
im Zweifel gegen alle Risiken zu versichern.
3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr für FARO zu verarbeiten,
zu verbinden, zu vermischen oder weiter zu veräußern.
4. Der Kunde tritt bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten
an FARO ab und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung. FARO nimmt die Abtretung an.
5. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes
eines Dritten, so tritt der Kunde schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden
abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an FARO ab und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden
Liefergegenstände. FARO nimmt die Abtretung an. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents
gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.
6. Soweit von FARO ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Kunde seinen Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen und FARO die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
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7. FARO ist auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen
Sicherung die Höhe der Forderung des Kunden insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
8. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Kunde weder verpfänden noch sicherheitshalber
übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind
unverzüglich mitzuteilen.
9. Geht das Eigentum von FARO an den Liefergegenständen infolge Einbaus in ein Gebäude des Kunden
unter, so ist der Kunde dennoch verpflichtet, FARO die gelieferten Waren nach Trennung unentgeltlich
zu übereignen, wenn er mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt. Der Kunde gestattet
FARO hierzu den Zutritt zu seinen Räumen. Er erklärt schon jetzt für den vorgenannten Fall sein Einverständnis
mit dem Ausbau und der Wegnahme der Liefergegenstände durch FARO . Ist die Wegnahme
nur durch Beschädigung sonstiger Teile oder Ausstattungen des Gebäudes möglich, so ist FARO zum
Schadensersatz nicht verpflichtet. Die Kosten für die Wegnahme werden von FARO dem Kunden nach
Zeitaufwand berechnet.
XII. Zwischenhändlerhaftung bei Mängeln der Kaufsache:
FARO hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden
weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt
unberührt. FARO tritt alle Schadensersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden ab. Der
Kunde nimmt die Abtretung an. FARO wird im Bedarfsfalle die Daten des Lieferanten an den Kunden
herausgeben.
XIII. Gewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln und Mängelrüge:
1. Sofern nicht gemäß XII. ausgeschlossen, übernimmt FARO die Gewährleistung für einwandfreies Material
sowie fachgerechte Herstellung, jedoch nicht für unsachgemäße Verwendung und Behandlung
durch den Kunden oder Dritte. Als Garantie für Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Sache für
eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, gilt nur, was von FARO ausdrücklich und
schriftlich so erklärt wurde.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Unerheblich sind solche Abweichungen
in Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), die ihre Ursache in der Natur der
verwendeten Materialien (insbesondere des Naturasteins) haben oder technisch bedingt sind.
3. Mängelansprüche bestehen ferner in Bezug auf Menge und Stückzahl nicht bei Mehrlieferungen bis zu
5 % und Minderlieferungen bis zu 10 %.
4. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Falle FARO zu. Schlägt
die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder -wenn nicht eine Bauleistung
Gegenstand der Mängelhaftung ist- nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt
bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist
insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die
gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch
erhöhen, dass die Lieferungen und Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des
Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebraucht.
7. Bei Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, die Ware unverzüglich gewissenhaft zu prüfen. Offensichtliche
Mängel müssen sofort, also unverzüglich nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware, spätestens
eine Woche nach Lieferung der Ware schriftlich gerügt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge
ist der Zugang der Erklärung bei FARO maßgeblich.
8. Für die Haftung von FARO auf Schadensersatz gelten die nachfolgenden Regelungen.
XIV. Haftung von FARO auf Schadensersatz (ohne Verzug/Unmöglichkeit):
1. FARO haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von FARO oder eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet FARO nur nach dem
Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Die Haftung von FARO ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine der in dem vorhergehenden Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle
vorliegt.
2. Die Haftung für Schaden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen
Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelungen der vorstehenden Ziffern erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und
Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für
den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch
nach XV., die Haftung für eine Unmöglichkeit nach XVI. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
XV. Haftung von FARO wegen Verzögerung der Leistung:
FARO haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von
FARO oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung
von FARO ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, wenn keine der in Satz 5 dieser Bestimmung benannten Ausnahmefälle vorliegt. Im
Übrigen wird die Haftung von FARO wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben
der Leistung auf 25 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 125 % des Wertes der Lieferungen
und Leistungen begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden -auch nach Ablauf einer der
FARO etwa gesetzten Frist zur Leistung- wird ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten
nicht bei der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
XVI. Haftung von FARO bei Unmöglichkeit:
FARO haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
von FARO oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung von FARO ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle
vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von FARO wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 125 % des Wertes der Lieferungen und Leistungen begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XVII. Rücktrittsrecht/Verhältnis zum Schadensersatz:
Der Kunde kann im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn FARO
die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen
Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach
Aufforderung von FARO zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf
der Lieferung besteht.
XVIII. Verjährung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen bei Kaufverträgen über neue Sachen:
1. Die Verjährungsansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen und Leistungen -gleich aus
welchem Rechtsgrund- beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB
(Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), §
479 Abs. 1 BGB (Rücktrittsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Ansprüche
unterliegen einer Verjährung von drei Jahren.
2. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen FARO , die
mit dem Mangel in Zusammenhang stehen -unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs-. Soweit
Schadensersatzansprüche jeder Art gegen FARO bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang
stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von einem Jahr.
3. Die in den vorgenannten Absätzen geregelten Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn FARO den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat FARO
einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen
Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden -also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB
(Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige
Lieferungen) oder Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3, wenn nicht ein
anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4. Die Verjährungsfristen beginnen bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der
Abnahme.
5. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn,
die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
XIX. Warenrücklieferungen und Rücknahme:
1. Etwaige Rücklieferungen des Kunden von ausgelieferten Produkten von FARO sind nur nach vorheriger
Zustimmung von FARO und nur bei lagermäßig geführter Ware möglich. Die Rücklieferung hat frachtfrei
zu erfolgen. Die Aufrechnung offener Posten mit Rücklieferungen ist unzulässig.
2. Eine Rücknahme von Sonderbestellungen (SB), Extramaterialzuschnitten, reduzierter Ware sowie Sonderposten
ist ausgeschlossen.
XX. Pauschalierter Schadensersatz, Lagergeld und erhöhter Verzugszins:
1. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten
Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft,
verzögert, kann FARO für jeden Monat (gegebenenfalls zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe
von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 %, berechnen. Dem Kunden ist der
Nachweis gestattet, dass FARO kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. FARO ist
der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges ist FARO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Darüber hinaus kann FARO pro Mahnung, die nicht
verzugsbegründend ist, Mahngebühren in Höhe von fünf Euro verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis
gestattet, dass FARO kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. FARO ist der Nachweis
gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
XXI. Begrenzung der Rückgriffshaftung des § 478 ff. BGB:
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen FARO gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen
nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
XXII. Verarbeitungsanleitung, Auskunftserteilung und Beratung:
1. Verbrauchsangaben, Verarbeitungsanleitungen und Empfehlungen des Lieferanten für zu verarbeitende
Waren und Produkte sind mittlere Erfahrungswerte und sind stark von der Art und der Verarbeitung
und gegebener Örtlichkeit abhängig. Aus einem Mehr- oder Minderverbrauch am gegebenen Objekt
können keine Rechte und Ansprüche gegen FARO hergeleitet werden.
2. Das Massenrisiko geht nach Vertragsabschluss auf den Kunden über.
3. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Nachlieferung gleicher Ware bei nicht ausreichenden Mengen.
Dies gilt insbesondere für Restposten und reduzierte Ware.
4. In Beratungen und Auskunftserteilungen durch FARO liegt nicht der Abschluss eines Beratungsvertrages.
Beratungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.
XXIII. Anwendbares Recht und Vertragssprache:
1. Es gilt deutsches Recht, insbesondere das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Anwendung jeglicher
internationaler Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
2. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.
XXIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für sämtliche und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist Erfüllungsort Limburg. Alleiniger
Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von
FARO in Limburg.
XXV. Datenerfassung:
Wir speichern personenbezogene Daten aufgrund vorvertraglicher oder vertraglicher Beziehungen.
XXVI. Salvatorische Klausel:
Sollte eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Bestandteil geworden
sein oder unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. In
diesem Fall richtet sich das Vertragsverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, dies wäre
für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte. Finden sich keine gesetzlichen Regelungen,
so ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.